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Die zweite Miete

Die zweite Miete – immer höhere Nebenkosten

Betriebskosten

Die zweite Miete, so nennt man auch die Nebenkosten, aber auch die zweite Miete, diese zahlt der Mieter zusätzlich zur Miete, nur, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Gemäß §555 Abs. 1 BGB,  § 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz und der Betriebskostenverordnung dürfen als Nebenkosten nur vereinbart werden:

Grundsteuer: Wird von der jeweiligen Kommune erhoben.
Wasserkosten: Hierzu zählen das Wassergeld, die Kosten der Wasseruhr und zum Beispiel auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage.
Abwasser: Das sind Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube.
Regenwasser: Kosten für die Ableitung in besondere Regenwasserkanäle.
Legionellen-Test: Ab November 2011 vorgeschrieben für alle Mehrfamilienhäuser mit mehr als 400 Liter Warmwasseranlagen.
Fahrstuhl: Das sind Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft.
Straßenreinigung: Kosten, die die Kommune dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt.
 Müllabfuhr:  Kosten, die die Kommune dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt.
 Hausreinigung:  Kosten, zum Beispiel für eine Reinigungskraft / Firma,  die Flure, Treppen, Keller, Waschküche usw. reinigt.
 Ungezieferbekämpfung: Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur die laufenden Kosten, zum Beispiel Kosten für ein lnsektenspray.
 Gartenpflege:  Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen. Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder der Pflege von Spielplätzen, Baum- und Heckenschneiden zählen dazu.
 Heizung, Warmwasser:  Zu den Kosten gehören, die verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung, die Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV).
 Schornsteinreinigung:  Schornsteinfegerkosten (Kehrgebühren).
 Beleuchtung:  Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Waschküche uns sonstiger Gemeinschaftseinrichtungen.
Versicherungen: Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Hauswart: Personalkosten für den Hausmeister.
Schnee- und Eisbeseitigung: Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung durch den Hausmeister  oder durch externe Firmen.
Gemeinschaftsantenne Breitbandkabel: Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim Kabel kommt noch die monatliche, an die Post zu zahlende, Grundgebühr hinzu. Anders, wenn Mieter einen Vertrag direkt mit der Telekom oder einer privaten Kabel-Service-Gesellschaft geschlossen haben.
Wascheinrichtungen: Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen, Strom, Reinigung und Wartung der Geräte.
Dachrinnerreinigung: Entfernen von Laub etc. aus der Dachrinne und ggf. deren Abflußleitungen
Rauchmelderwartung: Die Wartung von Rauchmelder und Feuerlöscher
Sonstige Kosten: Zum Beispiel Kosten für Schwimmbad und Sauna im Haus. Der Vermieter muss aber genau angeben, für welche Kostenart er Geld verlangt.

 

Nebenkosten
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Zwangsräumung

Die Zweite Miete, oder die Nebenkosten

Die zweite Miete

Die immer höheren Nebenkosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt. Entweder nach Kopfzahl, nach Wohnfläche oder bei Eigentumswohnungen auch nach dem Miteigentumsanteil. Haben Mieter und Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt die Wohnfläche als Verteilerschlüssel. Wasserkosten können auch verbrauchsabhängig verteilt werden mit Hilfe von geeichten Wasseruhren (!)