Profiwissen: Das Grundbuch.
Auf Antrag kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, ein Grundbuch einsehen.
Das Grundbuch beinhaltet alle relevanten Grundstücksdaten.
Das Deckblatt
Profiwissen: Bereits an der Aufschrift des Grundbuchblattauszuges ist zu erkennen ob es sich um ein Volleigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum oder ein Erbbaurecht handelt. Dementsprechend lautet auch die Aufschrift „Grundbuch“ „Wohnungsgrundbuch“ „Teileigentumsgrundbuch“ oder „Erbbaurechtsgrundbuch“. Danach folgen die einzelnen Abschnitte des Grundbuchs.
Bestandsverzeichnis
Im Bestandsverzeichnis ist das Grundstück (oder die Grundstücke) und die mit dem Eigentum verbundenen Rechte eingetragen. Unter Lfd. Nr. werden die Grundstücke, wenn es mehrere sind, nummeriert.
Flur: Die Gemarkung wird in einzelne, fortlaufend nummerierte Flure untergliedert; für jede Flur wird deshalb eine Flurkarte erstellt.
Flurstück: In der Flurstücksangabe wird ein Grundstück einem geometrisch festgelegten Teil der Erdorberfläche zugeordnet.
Wirtschaftsart und Lage: Hier steht die Nutzungsart und die Anschrift des Grundstückes. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften der Miteigentumsanteil am Sondereigentum und ggf. Sondernutzungsrechte an Keller, Garage, Stellplätze etc., Veräußerungsbeschränkungen, beispielsweise eine notwendige Verwaltergenehmigung bei Miteigentumsanteilen etc., Bewilligungen (Teilungserklärung(en)) mit Datum, Urkundennummer und beurkundeter Notar.
Grundstücksgröße: Die Grundstücksgröße wird in qm, manchmal auch in ar angegeben.
Bestand und Zuschreibungen: Hier werden Übertragungen zum Beispiel in ein anderes Grundbuchblatt eingetragen. Ähnliches gilt für Abschreibungen.
Erste Abteilung
Im Grundbuch in Abteilung 1 ist der jeweilige Eigentümer und ggf. Voreigentümer eingetragen.Bei mehreren Personen ggf. mit Angabe der sie verbindenden Rechtsverhältnisse z. B. Miteigentumsantel 1/2 oder in Erbengemeinschaft. Außerdem wird auf die Grundlage der Eintragung hingewiesen z. B. Kauf, Erbe, Schenkung oder durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren.
Zweite Abteilung
Lasten und Beschränkungen: Hier können wie im Bestandsverzeichnis Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten eingetragen sein.
Grunddienstbarkeiten: Eine Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Nachbargrundstücks (Geh- Fahr- und Leitungsrecht, Überbaurecht, Überbaurente) und ggf. eine Reallast (wer trägt die Unterhaltungskosten für diese Eintragungen), persönliche Dienstbarkeiten z. B. für Strom-Netzstationen.
Außerdem Rückübertragungsvormerkung, Zwangsversteigerungsvermerke, Zwangsverwaltungsvermerk, Testamentvollstreckung, Wohnrecht, Nießbrauchrecht, Insolvenzverfahren, Rangvorbehalte, Straßenlandauflassungsvormerkung (Abtretung an die Gemeinde zum Zwecke des Straßenausbaus.
Achtung! Die Gemeinde erstattet nur einen Bruchteil des Verkehrswertes, (ca. 10 Euro m2) usw. In der Regel müssen diese Lasten und Beschränkungen als nicht wertmindernd übernommen werden.
Für alle Eintragungen in Abteilung II gilt, dass deren Inhalt über die notarielle Urkunde festgestellt werden kann, auf deren Grundlage sie ehemals eingetragen wurden.
Dritte Abteilung
In der Grundbuch Abteilung III werden die Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden) eingetragen. Eine Grundschuld ist ein Grundpfandrecht zur Sicherung von Krediten und immer eine Briefgrundschuld. Eine Buchgrundschuld wird eingetragen als „Grundschuld ohne Brief“. Eine Löschung der Grundschulden folgt übrigens auch dann nicht automatisch wenn die Schuld getilgt ist, sondern für die Löschung einer Grundschuld ist immer eine Löschungsbewilligung des Kreditgebers notwendig. Daneben ist noch der Rang wichtig. Die an 1. Stelle stehende Grundschuld wird im Insolvenzfalle zuerst bedient. Wenn dann noch Masse übrig ist folgt die Grundschuld, die an 2. Stelle steht, usw.